Einleitung Internes Kontrollsystem IKS im EVRR Zurück zum Inhaltsverzeichnis Einführung eines Internen Kontrollsystems (IKS) Nach dem Kirchenorganisationsgesetz (KOG, §74 vom 19. Januar 2023) sind die kirchlichen Körperschaften dazu verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit und Risikominimierung im Verwaltungshandeln als Teil eines Risikomanagements mit einem internen Kontrollsystem (IKS) sicherzustellen. Definition Internes Kontrollsystem (IKS): (Quelle: Gastinger, Karin: Das Interne Kontrollsystem – ein weitreichendes Managementsystem) „Ein in die Betriebsabläufe eingebetteter Prozess, der von Führungskräften und Mitarbeitenden durchgeführt wird, um bestehende Risiken zu erfassen und zu steuern und mit ausreichender Gewähr sicherzustellen, dass die betreffende Körperschaft im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabenstellung folgende Ziele erreicht: Sicherstellung ordnungsgemäßer, ethischer, wirtschaftlicher, effizienter und wirksamer Abläufe; Erfüllung der Rechenschaftspflicht; Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften; Sicherung der Vermögenswerte vor Verlust, Missbrauch und Schaden.“ Einige Elemente des Internen Kontrollsystems (IKS) sind bereits in die Wirtschafts- und Verwaltungsordnung (WiVO) aufgenommen worden. Zur weiteren Risikobetrachtung bei konkreten Prozessen wird der Aufgabenkatalog aus der Rechtsverordnung zum Verwaltungsstrukturgesetz als Grundlage herangezogen:         Aufgabenkatalog / Inhaltsverzeichnis Betreuung der Kirchengemeinden, Verbände und Einrichtungen Personalwesen Finanzwesen Immobilienverwaltung Kirchenbuchangelegenheiten Friedhofswesen Betreuungseinrichtungen einschließlich Kindertageseinrichtungen IT-Angelegenheiten Zentrale Dienste des Kirchenkreises Führungs- und Leitungsaufgaben Organisation, Controlling, Innenrevision Superintendentur – kreiskirchliche Aufsicht