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3. Finanzwesen

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3. Finanzwesen

Die Geschäftsordnung Finanzen ist Teil des IKSIKS-Management Managementdes EVRR (s. Anlage).

Der vorliegende IKS-Abschnitt Finanzwesen beschreibt die wesentlichen Prozesse, Risiken und Kontrollen der Abteilung Finanzen des Evangelischen Verwaltungsverbandes Rhein-Ruhr (EVRR) für die Standorte Dinslaken und Duisburg. Grundlage sind die Verordnung über das kirchliche Finanzwesen (WiVO), die Anlagerichtlinie der EKD (AnlR), die Geschäftsordnung der Abteilung Finanzen sowie die in den Anlagen aufgeführten Prozessbeschreibungen. Die Wirksamkeit der Kontrollen wird mindestens jährlich im Rahmen des IKS-Reviews überprüft.

Jeder Hauptprozess wird in der Form Prozessbeschreibung – Risikobetrachtung – Kontrolle/Maßnahme – Verantwortlichkeit dargestellt. Am Ende jedes Hauptabschnitts findet sich eine zusammenfassende IKS-Matrix.

3.1 Kirchensteuerverteilung

3.1.1 Berechnung und Verteilung der Kirchensteuer

Die Kirchensteuerverteilung erfolgt in den Kirchenkreisen Dinslaken und Duisburg unterschiedlich. Jeder Kirchenkreis hat eigene Kostenverteilschlüssel.Verteilungsschlüssel. EsDie gibt eine feste BerechnungstabelleVerteilungsweise pro Kirchenkreis, dieseKirchenkreis wird Synodaldurch beschlossen.die Kreissynode beschlossen und ist verbindlich anzuwenden. Für die Bearbeitung beider Standorte sind zwei MitarbeiterMitarbeiterende aus dem Bereich B&C zuständig.

Risiko: Fehlerhafte Anwendung des Verteilschlüssels führt zu falschen Zuweisungen an Kirchengemeinden und Einrichtungen. Kontrolle: Vier-Augen-Prinzip bei Berechnung und Freigabe; jährliche Plausibilitätsprüfung gegen Vorjahreswerte und Abgleich mit der Aufstellung der Landeskirche.

3.1.2 Meldungen an die Landeskirche

Die Kirchensteuer wird von den örtlichen Finanzämtern eingezogen und gegen eine Verwaltungsgebühr an die Kirchenkreise/Kirchenkreise und Kirchengemeinden gegenweitergeleitet.

Gebühr

Die verteilt.Meldungen an die Landeskirche erfolgen termingebunden gemäß den Vorgaben des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR).

3.1.3 Kirchensteuerstatistik

Die Kirchensteuer in NRW beträgt 9%9 vom% der Lohn- und GehaltEinkommensteuer und wird vom Finanzamt eingezogen;eingezogen. Die GebührEinzugsgebühr des Finanzamtes für die Weiterleitung an die Kirchenkreise beträgt =3 3%%. Es werden Statistiken und Auswertungen zum Kirchensteueraufkommen werden vom Landeskirchenamt zumerstellt Kirchensteueraufkommenund erstellt.den Kirchenkreisen zur Verfügung gestellt.

3.1.4 Vorbereitung des Kirchensteuerverteilungsschlüssels 

Für jeden Kirchenkreis wird das Pro-Kopf-Aufkommen ermittelt und dem Pro-Kopf-Aufkommen der Landeskirche gegenübergestellt. Bei Abweichungen erhalten z.B.  finanzschwachefinanzschwächere Gemeinden einen Finanzausgleich.Finanzausgleich, Finanziellder gutdurch finanziell besser ausgestattete Gemeinden unterstützenmitgetragen diese dann.wird. Die Standorte Duisburg und Dinslaken agierenwenden unterschiedlich.unterschiedliche Verteilmodelle an. Während Duisburg das Modell des Vorwegabzugs anwendet, nutzt Dinslaken das Umlagemodell. 2. Haushaltsplanung.

3.2 Haushaltsplanung

3.2.1 Beratung der Kirchmeister, Gremien und Leitungsorgane in Haushaltsangelegenheiten

KirchmeisterKirchmeisterinnen und KirchmeisterinnenKirchmeister beaufsichtigen das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. Die Einhaltung der Verordnung über das kirchliche Finanzwesen (WiVO) ist zwingend erforderlich. Die Haushaltsangelegenheiten werden unter Federführung der FinanzabteilungAbteilung Finanzen gemeinschaftlich erarbeitet.

3.2.2 Aufstellen der Haushaltsbücher des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und deren Einrichtungen (Wirtschaftspläne, Finanzpläne, Investitionspläne)

Zur Haushaltsplanung sind in demim Bereich Finanzen zwei Prozesscharts erstellt und im internen Bereich der EVRR-Homepage veröffentlicht worden.veröffentlicht. In den Prozessbeschreibungen „Finanzen Haushaltsplanung Kirchengemeinden“ und „B&C/C / Finanzen Haushaltsplanung Kirchenkreis (KKe) sowie Einrichtungen/Einrichtungen / Werke“ werden termingerechtedie termingerechten Abläufe beschrieben (siehe Anlagen).

Bei einer Nichteinhaltung vorgesehenerder zeitlichervorgesehenen ProzesseTermine kann es zu Fehlern bei der Haushaltsplanung kommen, welche die finanzielle Situation einerder Unternehmungbetroffenen Körperschaft unmittelbar beeinflussen können. So können falsche Auswertungen in der Haushaltsplanung zu fehlerhaften Beschlüssen führen, zuminsbesondere Beispielim PersonalzahlenBereich Personal und Investitionen betreffend.Investitionen. Die Konsequenz eines fehlerhaft erstellten Haushaltsplans z.B. bezüglich einer Investition ist, dass ein Nachtragshaushalt erstellt und durch den KSV beschlossen, bzw.oder Berichtigungen im laufenden Geschäftsjahr vorgenommenvorgenommen, werden müssen.

Damit ist die Festschreibung und Einhaltung von Prozesscharts im Finanzbereich von besonders hoher Bedeutung, da somit Fehler bei der Haushaltsplanung im Vorhinein verhindert werden können.

Prozess / Risiko

Risikoursache

Kontrolle / Maßnahme

Frequenz

Verantwortlich / Nachweis

Erstellung Haushalt KGm/KKe

Fristversäumnis; falsche Annahmen Personal/Investitionen

Prozesschart, Terminplan, Vier-Augen-Prinzip vor Beschluss

jährlich

Abt. Finanzen / B&C; Beschlussvorlage

Genehmigung Wirtschaftsplan

Fehlende oder verspätete Genehmigung

Vorlage an KSV/Presbyterium gem. Termincockpit

jährlich

Geschäftsführung; Beschlussprotokoll

Nachtragshaushalt

Wesentliche Abweichungen ohne Reaktion

Ad-hoc-Berichtspflicht ab definierter Schwelle

anlassbezogen

Abt. Finanzen; Vermerk + Beschluss

3.3 Haushaltsausführung und Überwachung

3.3.1 Erstellung Monatsabschluss

Innerhalb der FinanzabteilungAbteilung Finanzen ist die Erstellung von Monatsabschlüssen eine wichtige Grundlage für die interne und externe Berichterstattungen.Berichterstattung.

An beiden Standorten (Dinslaken und Duisburg) werden bisher nurausschließlich Jahresabschlüsse durchgeführt,erstellt; keineMonatsabschlüsse Monatsabschlüsse.werden Innoch dernicht Vergangenheitregelmäßig wardurchgeführt. esEine angedacht,frühere dassInitiative sichzur eine damalige Mitarbeiterin aus der Finanzabteilung der EinrichtungEinführung von Monatsabschlüssen annimmt.konnte Bedingtaufgrund durchpersoneller ihren AustrittVeränderungen und personelle Engpässe wurde dies nicht weitergeführt.weitergeführt werden.

Das Risiko beifehlender fehlenden Erstellungen undunterjähriger Auswertungen von Monatsabschlüssen besteht darin, dass langfristige Entwicklungen möglicherweise nicht rechtzeitig erkannt und entsprechende Maßnahmen somitSteuerungsmaßnahmen nicht ergriffenzeitnah eingeleitet werden können. WeiterhinZudem fehlt ohne Monatsabschluss die Grundlage für die Analyse der Kostenstruktur, die Bewertung von Projekten und die Identifizierung von Einsparungspotenzialen.

Die Erstellung von Monatsabschlüssen ist hierein zukünftigeszentrales Ziel der Finanzabteilung;Abteilung dieFinanzen. Die Ausarbeitung einer verbindlichen Prozessbeschreibung istwird in dem2026 Zugeangegangen.

erforderlich.

Zwischenziel 2026: Einführung von Quartalsabschlüssen mit standardisiertem Auswertungspaket (GuV, Bilanz, Liquiditätsstatus, Top-Abweichungen) als Vorstufe zum monatlichen Reporting.

3.3.2 Überprüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von Einnahmen und Ausgaben

Die sachliche und rechnerische Prüfung und Freigabe von Rechnungen ist personenbezogen zugewiesen und istim bisBerechtigungskonzept zudes einer bestimmten Höhe, z.B. für das FinanzsystemFinanzsystems Wilken ProdP/5 nach Wertgrenzen geregelt. Beim EVRR erfolgt bis zu einem WertRechnungsbetrag von 2.000€000 € die Genehmigung durch den zuständigen Abteilungsleiter.Abteilungsleiter bzw. die zuständige Abteilungsleiterin. Ab 2.000€000 € erfolgt die Freigabe durch den GeschäftsführerGeschäftsführer.

Herrn

Risiko: Skowronek.Umgehung der Wertgrenzen durch Rechnungssplitting; doppelte Erfassung. Kontrolle: Systemseitige Sperre in Wilken P/5 oberhalb der Wertgrenze, Dublettenprüfung bei Buchung, stichprobenartige Nachschau.

3.3.3 Anordnungsbefugnis wahrnehmen

Die Anordnungsbefugnis inklusive Zahlungsavis ist durch den Vorsitzenden durchzuführendes jeweiligen Leitungsorgans (z. B. Kirchmeisterin/Kirchmeister) oder durch den Geschäftsführer.Geschäftsführer wahrzunehmen. Eine Eigenanordnung ist gemäß WiVO ausgeschlossen (Verbot des Insichgeschäfts).

3.4 Erstellung von Jahresabschlüssen

3.4.1 Jahresabschlussarbeiten

Der Jahresabschluss schließt ein bestimmtes Geschäftsjahr ab und gibt Auskunft über ErfolgErtragslage und Vermögen einesder Unternehmens.jeweiligen Körperschaft.

Wichtig ist, dass künftig ein einheitliches und belastbares Qualitätsniveau sichergestellt wird. Jede Position der Bilanz sowie der GuV bzw. Ergebnisrechnung muss sachlich und rechnerisch nachvollziehbar hergeleitet werden können. Das gilt ausdrücklich nicht nur für die Endsalden, sondern auch für die zugrunde liegenden Nachweise, Berechnungen und Abstimmungen.

Darüber hinaus sind alle Abweichungen von mehr als 5 % gegenüber dem Vorjahr zwingend zu erläutern. Aus der Erläuterung muss konkret hervorgehen, worauf die Veränderung zurückzuführen ist. Pauschale Hinweise reichen  nicht aus.

Maßgeblich ist, dass jede Position so dokumentiert ist, dass sie intern, durch die Leitung und auch im Rahmen einer Prüfung ohne zusätzliche mündliche Erläuterung nachvollzogen werden kann.

Offene oder noch nicht abschließend geklärte Sachverhalte sind transparent zu erläutern.

Mindeststandards für die Aufstellung des Jahresabschlusses

1. Grundsatz der vollständigen Herleitung

Alle Positionen der Bilanz und der GuV bzw. Ergebnisrechnung müssen jederzeit sachlich und rechnerisch hergeleitet werden können. Jede ausgewiesene Position muss auf eine belastbare Grundlage zurückführbar sein. Hierzu gehören insbesondere:

       Sachkontensalden und Kontennachweise

       Summen- und Saldenlisten

       OP-Listen Debitoren und Kreditoren

       Kontoauszüge und Bankabstimmungen

       Anlagespiegel

       Rückstellungsberechnungen

       Rechnungsabgrenzungen inklusive Berechnungsgrundlage

       Abstimmungen zu Lohn, Sozialversicherung, Zusatzversorgung und sonstigen Verbindlichkeiten

       interne Buchungsunterlagen, Berechnungen und Begründungsvermerke

Eine Position gilt nur dann als fertig bearbeitet, wenn die Herleitung ohne weitere mündliche Erläuterung für Dritte nachvollziehbar ist.

2. Mindestanforderung je Bilanzposition

Für jede Bilanzposition ist ein belastbarer Nachweis vorzuhalten. Insbesondere gilt:

Anlagevermögen

Nachweis über den Anlagespiegel einschließlich Zugänge, Abgänge, Abschreibungen und Restbuchwerte.

Forderungen und Verbindlichkeiten

Abstimmung mit OP-Listen, Einzelpostennachweisen und ggf. Begründung offener Altfälle.

Banken und Kassen

Abstimmung mit Kontoauszügen und Salden zum Stichtag.

Rückstellungen

Schriftliche Herleitung mit Berechnungslogik, Sachverhalt, Höhe und Begründung.

Aktive und passive Rechnungsabgrenzung

Einzelnachweis mit Berechnung, Zeitraum und sachlicher Zuordnung.

Eigenkapital, Rücklagen, Ergebnisvortrag und Jahresergebnis

Ableitung aus Vorjahreswerten, Ergebnisverwendung und den entsprechenden Abschlussbuchungen.

3. Mindestanforderung je GuV bzw. Ergebnisposition

Auch jede Position der GuV bzw. Ergebnisrechnung ist nachvollziehbar zu belegen. Erforderlich sind insbesondere:

       Zusammensetzung der Position aus den zugrunde liegenden Sachkonten

       Erläuterung wesentlicher Einzelbuchungen oder Sondereffekte

       Abgrenzung zwischen laufendem Ergebnis und einmaligen bzw. periodenfremden Sachverhalten

       Plausibilisierung gegenüber Vorjahr und Planung

Eine bloße Saldenübernahme ohne inhaltliche Prüfung ist nicht ausreichend.

4. Pflicht zur Abweichungsanalyse

Alle Abweichungen von mehr als 5 % gegenüber dem Vorjahr sind zwingend zu erläutern. Die Erläuterung muss mindestens enthalten:

       welche Position betroffen ist

       Höhe der Abweichung in Euro und Prozent

       konkrete Ursache der Veränderung

       Einordnung, ob es sich um einen Einmaleffekt, einen Strukturwechsel, eine Umbuchung, eine Periodenverschiebung oder einen dauerhaften Trend handelt

       sofern erforderlich: Hinweis auf noch offenen Klärungsbedarf

Nicht ausreichend sind pauschale Hinweise wie „hat sich verändert“, „muss noch geprüft werden“ oder „liegt an Umbuchungen“.

5. Zusätzliche Erläuterungspflichten unabhängig von der 5 %-Grenze

Unabhängig von der prozentualen Abweichung sind Positionen immer zu erläutern, wenn

       im Vorjahr kein Wert vorhanden war und im aktuellen Jahr ein Wert ausgewiesen wird

       ein Vorzeichenwechsel eintritt

       außergewöhnliche Einmalbuchungen enthalten sind

       Schätzungen, Annahmen oder manuelle Korrekturen eingeflossen sind

       Unklarheiten, Altlasten oder noch nicht abschließend geklärte Sachverhalte bestehen

6. Form der Dokumentation

Die Herleitungen und Erläuterungen sind so zu dokumentieren, dass sie intern, durch die Leitung und durch Prüfer unmittelbar nachvollzogen werden können. Dafür gilt:

       jede wesentliche Position erhält einen klaren Verweis auf den zugrunde liegenden Nachweis

       Berechnungen sind sauber zu beschriften

       Arbeitsschritte und Annahmen sind schriftlich festzuhalten

       offene Punkte sind eindeutig als solche zu kennzeichnen

       die Ablage erfolgt nachvollziehbar und einheitlich

7. Prüffähigkeit als Mindeststandard

Ein Jahresabschluss ist erst dann abgabefähig, wenn

       Bilanz und GuV in allen wesentlichen Positionen hergeleitet sind

       die Nebenrechnungen mit den Hauptwerten abgestimmt sind

       alle wesentlichen Abweichungen zum Vorjahr erläutert wurden

       offene Punkte transparent benannt und einem Bearbeitungsstand zugeordnet sind

       ein sachkundiger Dritter die Zahlenkette nachvollziehen kann

8. Verantwortung

Jede bearbeitende Person trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihr verantworteten Positionen vollständig, plausibel und dokumentiert vorliegen. Ungeklärte Sachverhalte sind nicht stehen zu lassen, sondern aktiv zu kennzeichnen und zeitnah zu eskalieren.

9. Verbindlichkeit

Diese Mindeststandards gelten ab sofort für alle Arbeiten im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss. Das Ziel ist nicht nur die rechnerische Erstellung des Abschlusses, sondern ein fachlich belastbares, transparentes und prüfungssicheres Abschlusswerk.

Prozessbeschreibung und Rückstandsaufholung

Eine Prozessbeschreibung zur Erstellung eines Jahresabschlusses unter Einhaltung der WiVO (siehe Anlage) wurde im Stabsbereich durch die Leitung FinanzprojekteFinanzen erstellt und ist im internen Bereich der EVRR-Homepage des EVRR abrufbar.

Da eine Vielzahl von Jahresabschlüssen (81 JAeJahresabschlüsse zu Beginn des Jahres 2025) sowohl2025 für die Kirchenkreise, die Kirchengemeinden als auch für dieKirchengemeinden, Einrichtungen und Werke,Werke) nachgeholt werden müssenmussten (überwiegend zumzwischenzeitlich jetzigenerfolgt Zeitpunkt bereits erfolgt) wurde ein Ablaufplan für diezur Rückstandsaufholung der Jahresabschlüsse, erarbeitet.

Die Rechnungsprüfungsstelle in Düsseldorf (internes Prüfungsorgan) ist in das Thema involviert. VonDurch dortdie Rechnungsprüfungsstelle wurde eine „Verordnung zur Vereinfachung der Aufstellung von Jahresabschlüssen für die Jahre 2019-2019–2023“ ausgearbeitet und im April 2025 per EmailE-Mail als Informationsschreiben verschickt.

3.4.2 Erstellung des Jahresabschlusses/Bilanz mit Anlagen (inkl. Erstellung des Beteiligungsberichts nach § 109 WiVO)

Fehler und Ungenauigkeiten in einem Jahresabschluss können fataleweitreichende Folgen haben. Weist ein Jahresabschluss falsche Werte z.B.– beispielsweise aufgrund fehlender oder nicht richtigerfehlerhafter Buchungen – aus, so werden u. a. Risikoberichte und Haushaltsplanungen falsch erstellt und möglicherweise falsche Entscheidungen getroffen.

Zur Risikominimierung von Fehlern gilt das Vier-Augenprinzip (Vorgabe WiVO).Ein falscher Jahresabschluss muss im folgenden Jahr korrigiert werden.

3.4.3 Prüfungsbegleitung von Außenprüfungen

Die Begleitung von Außenprüfungen erfolgt durch die Rechnungsprüfungsstelle im Landeskirchenamt. Anforderungen der Prüfer werden zentral in der Abteilung Finanzen entgegengenommen, dokumentiert und fristgerecht beantwortet. Sonderprüfungen (z. B. SPK Kollekten) werden gesondert protokolliert.

IKS-Matrix Jahresabschluss:

Prozess / Risiko

Risikoursache

Kontrolle / Maßnahme

Frequenz

Verantwortlich / Nachweis

Herleitung Bilanz/GuV

Nicht nachvollziehbare Salden

Vollständige Nachweisablage je Position

jährlich

Sachbearbeitung Finanzen; Abschlussordner

Abweichungsanalyse > 5 %

Pauschale, nicht prüfbare Begründungen

Strukturierte Erläuterung mit Ursache und Einordnung

jährlich

Sachbearbeitung; Erläuterungsbericht

Vier-Augen-Prinzip Abschluss

Einzelpersonen-Risiko, Übersehen von Fehlern

Reviewer-Funktion vor Freigabe

jährlich

Abt.-Leitung Finanzen; Reviewprotokoll

Sonderprüfung / Außenprüfung

Unvollständige oder verspätete Antworten

Zentrale Steuerung über Wiedervorlage, Antwortprotokoll

anlassbezogen

Abt.-Leitung Finanzen; Prüfungsakte

3.5 Finanz und Vermögensverwaltung

3.5.1 Verwaltung des Finanzvermögens des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und ihrer Verbände

Die Verwaltung des Finanzvermögens des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und ihrer Verbände ist mit der „Richtlinie über die Anlage des Geld- und Wertpapier- vermögensWertpapiervermögens der Evangelischen Kirche in Deutschland – EKD (Anlagerichtlinie / AnlR)“ gesetzlichverbindlich geregelt.

Ein Anlageausschuss trägt durch seine fachliche Beratung wesentlich dazu bei, dass das Kapitalvermögen entsprechend der Anlagerichtlinie in einem strukturierten, transparenten und disziplinierten Anlageprozess investiert und verwaltet wird. So arbeiten z. B. die KD-Bank und das Bankhaus Metzler im Anlageausschuss als Berater im vorgegebenen Rahmen und hinsichtlichunter Beachtung der Vorgaben der EKD-Anlagerichtlinie (auchinsbesondere zu Anlagenanteilen)Anlageklassen derund EKD-Anlagerichtlinie.Quoten). So darf z. B. eine ausgewählteKapitalanlage Kapitalanlagedie zulässigen Risikoquoten (z. B. für Aktien) nicht zu risikoreich (z.B. bei Aktienanlagen)überschreiten, und das 4-Vier-Augen-Prinzip muss gewährleistet sein.

Bei Nichteinhaltung der Anlagerichtlinie und deren Vorgabe besteht das Risiko deseines Vermögensschadens,Vermögensschadens bzw.bis Verlusthin deszum Vermögens.Vermögensverlust. Die Aufnahme eines DarlehenDarlehens darf nur zur Finanzierung von Investitionen, umfangreichen Instandsetzungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden.erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist (WiVO).

3.5.2 Verwaltung der Darlehen des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und ihrer Verbände

Interne Darlehen müssen durch den KSV beschlossen werden. DazuVoraussetzung mussist ein GegenangebotVergleichsangebot voneines einerKreditinstituts, Bankdas vorliegen.die Konditionen des internen Darlehens marktgerecht belegt und darf nicht länger als 5-10 Jahre Laufzeit betragen.

3.5.3 Verwaltung der Rücklagen des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und ihrer Verbände

Die Rücklagenbildung zur Abdeckung künftiger Risiken und für evtl.gebundene zukünftige RisikenZwecke erfolgt gemäß den kirchlichen Finanzverwaltungsordnungen. EsMindest- istund erforderlich,Höchstwerte sichder danacheinzelnen Rücklagenarten (Substanzerhaltung, Ausgleich, Bürgschaften etc.) sind zu richten.beachten.

3.5.4 Verwaltung von Treuhand – und Sondervermögen, z.B. Stiftungen, Legate und Vermächtnisse)

Treuhand- und Sondervermögen (z. B. Stiftungen, Legate und Vermächtnisse) dürfen nur für bestimmtedie jeweils zweckgebundenen Zwecke verwendet werden. Vermächtnisse, die zum Beispiel für die Jugendarbeit vorgesehen sind, dürfen nicht anderweitig genutzt werden, da sonst rechtliche Konsequenzen drohen.

Für die Verwaltung von Treuhand- und Sondervermögen liegen derzeit keine vollständigen Dokumentationen vor. EsFür müssen noch für diesedie drei Bereiche (Stiftungen, Legate und Vermächtnisse)Vermächtnisse Prozesschartssind erstelltProzessbeschreibungen werden.zu erstellen (Maßnahme 2026).

3.5.5 Beteiligungen (rechtl. Zuarbeit zum Gesellschafter, z.B. Genehmigungen, Satzungsfragen) 

Beteiligungen jeglichersind Artlaufend solltenzu ebenfallsüberwachen und im AugeBeteiligungsbericht behaltennach werden.§ 109 WiVO darzustellen. So ist zum Beispiel das Bethesda-Krankenhaus beteiligtes Unternehmenein Beteiligungsunternehmen des Kirchenkreises. Im Falle einer Insolvenz muss die Haftungsfrage geklärt werden.

Kontrolle: Jährliche Aktualisierung des Beteiligungsregisters mit Anteil, Kapitaleinlage, letztem Jahresabschluss und Risikoeinschätzung; Berichtspflicht an KSV.

3.5.6 Erstellen der Steuererklärungen für Gewerbesteuer , Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer)

Für das Erstellen der Steuererklärungen für Gewerbesteuer, KörperschaftssteuerKörperschaftsteuer und Umsatzsteuer gibt es bisher noch keine Prozessbeschreibungen/Prozessbeschreibungen Verfahrens-bzw. dokumentationen.Verfahrensdokumentationen. Diese sollten jedoch  unbedingtkurzfristig erstellt werden. Aktuell wird ein Steuerberater zu Rate gezogen.

Da hier Fristen eingehalten werden müssen, kann es im Falle von Abgabe-VersäumnissenAbgabeversäumnissen zu Nachzahlungen oder zusätzlichen GebührenVerspätungszuschlägen führen. InZur den meisten FällenRisikominimierung wird ein Steuerberater hinzugezogenhinzugezogen; umFristen diesemwerden Risikozusätzlich entgegenzuwirken.in der Wiedervorlage geführt.

Hinweis § 2b UStG: Die Umstellung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist im Blick zu behalten; relevante Leistungsbeziehungen sind jährlich zu prüfen.

3.5.7 Finanzstatistik

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) erstellt diverse Finanzstatistiken, in denen finanzielle Aufwendungen in unterschiedlichen Arbeitsbereichen erfasst werden. Die Datenlieferung erfolgt fristgerecht durch die Abteilung Finanzen.

Zuschusswesen/

IKS-Matrix Finanz- und Vermögensverwaltung:

Prozess / Risiko

Risikoursache

Kontrolle / Maßnahme

Frequenz

Verantwortlich / Nachweis

Anlagerichtlinie EKD

Verstoß gegen Quoten/Anlageklassen

Anlageausschuss, Vier-Augen-Prinzip, Reporting

quartalsweise

Geschäftsführung; Anlagereport

Darlehensaufnahme

Unwirtschaftliche Konditionen

Vergleichsangebot Bank, KSV-Beschluss

anlassbezogen

Geschäftsführung; Beschlussprotokoll

Treuhand-/Sondervermögen

Zweckwidrige Verwendung

Zweckbindung dokumentieren, getrennte Konten

laufend

Sachbearbeitung; Verwendungsnachweis

Beteiligungen

Haftungs-/Risikolatenz

Beteiligungsregister, jährlicher Bericht § 109 WiVO

jährlich

Geschäftsführung; Beteiligungsbericht

Steuererklärungen

Fristversäumnis, Nachzahlung

Steuerberater + interne Wiedervorlage

jährlich/quartalsweise

Abt. Finanzen; Abgabebestätigung

3.6 Zuschusswesen und Verwendungsnachweise 

3.6.1 Beratung der Kirchengemeinden in Angelegenheiten des Zuschusswesens bzw. Zuwendungen

Zuschüsse müssen beantragt werdenwerden, z. B. in den Bereichen KITA,Kindertageseinrichtungen Freizeiten,(KiBiz), KIBIZ.Freizeiten und Jugendarbeit. Sollten BeantragungenAnträge vonauf ZuschüssenZuschüsse und Zuwendungen versäumt werden, so gehen Gelder verloren. 

Eine Prozessbeschreibung liegt hierfür vor (Beratungsstelle).

3.6.2 Beantragung von Zuschüssen und Zuwendungen

Bei Fristversäumnissen gehen Gelder verloren.  Fristen für die AnträgeBeantragung von Fördergeldern müssensind eingehaltenzwingend werden.
einzuhalten; bei Fristversäumnis können bewilligte Mittel verfallen. Anträge werden zentral über die Wiedervorlage gesteuert.

3.6.3 Erstellen von Verwendungsnachweisen

Es ist ein Nachweis für die Verwendung von Fördergeldern zu erbringen. DazuHierzu mussist das Formular „Verwendungsnachweis“ genutztzu werden.
nutzen. Der Nachweis ist innerhalb der vom Zuwendungsgeber gesetzten Frist – in der Regel sechs Monate nach Maßnahmenende – einzureichen.

IKS-Matrix Zuschusswesen:

Prozess / Risiko

Risikoursache

Kontrolle / Maßnahme

Frequenz

Verantwortlich / Nachweis

Antragstellung

Fristversäumnis, unvollständige Anträge

Wiedervorlage, Checkliste pro Zuwendungsgeber

anlassbezogen

Beratungsstelle; Antragsakte

Mittelverwendung

Zweckwidrige Verwendung

Kostenstellenführung, projektbezogene Buchung

laufend

Sachbearbeitung; Buchungsnachweis

Verwendungsnachweis

Fristversäumnis, Rückforderung

Standardformular, Termincockpit, Vier-Augen-Prinzip

anlassbezogen

Sachbearbeitung; eingereichter Nachweis

3.7 Finanzbuchhaltung/ Kassenwesen

3.7.1 Allgemeine  Kontenverwaltung (Kontoauszüge, Lastschrift, Einzugsermächtigungen, Daueraufträge, Bankrückläufer, Irrläufer)

Hierzu zählen die allgemeine Kontenverwaltung (Kontoauszüge, Lastschrift,Lastschriften, Einzugsermächtigungen,SEPA-Mandate, Daueraufträge, Bankrückläufe,Bankrückläufer und Irrläufer). Die Abläufe sind in der neuen Geschäftsordnung Finanzen geregelt. Diese ist auch auf der Homepage im internen Bereich zu finden.

3.7.2 Liquiditätsplanung

Ein stetiger Überblick über die Liquidität und die Anlageform mussist gegeben seinsicherzustellen (Liquiditätsplanung),. daBei zu hoher Liquidität auf Girokonten gehen Zinserträge verloren; bei zu vielgeringer Liquidität aufdrohen denEngpässe Girokontenund Sollzinsen. Verantwortlich hierfür ist das RisikoTeam besteht,aus dass Zinsen verloren gehen.

Hier ist der Abteilungsleiter B&C (Beratung und Controlling) Herr Willert zusammen mit einem Mitarbeiter eingebunden.Controlling.

Die Liquiditätssteuerung wird in der Geschäftsordnung (§ 15) beschrieben. EinesEine eigenständige Prozessbeschreibung istliegt derzeit nicht vorhanden.vor und ist in 2026 zu erstellen.

3.7.3 Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

In der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung werden die Forderungen und Verbindlichkeiten einerder UnternehmungKörperschaften bearbeitet. Die Buchungen der Rechnungseingänge und -ausgänge mussmüssen sorgfältig und sehr genau erfolgen. Bei Eingabe z.B.– beispielsweise nicht korrekter Bankdaten oder Rechnungsempfänger besteht die Gefahr fehlerhafter (Ein/ Aus-) Zahlungen. AlsMögliche eventuelle Folge der Zahlungen an falsche EmpfängerFolgen sind z.B. versäumte Skontofristen und Kontaktaufnahme mit Banken bezüglichaufwändige Rückabwicklungen denkbar.über die Hausbank. Eine möglichst digitale Verarbeitung mit wenigwenigen manuellen Eingaben istreduziert wenigerdie fehlerlastig.Fehleranfälligkeit (Pilot Parashift im Bereich Immobilien, ausgewählt unter Berücksichtigung der DSG-EKD).

Prozesscharts zu den Rechnungseingängen sind auf der Homepage im internen Bereich zu finden. Prozesscharts für Ausgangsrechnungen liegen derzeit nicht vor (nurund fürsind Eingangsrechnungen).zu ergänzen.

3.7.4 Anlagenbuchhaltung

Die Anlagenbuchhaltung beschäftigt sich mit der Erfassung und Verwaltung der langlebigen Vermögensgegenstände einesder Unternehmens.jeweiligen AfaKörperschaft. AfA (Absetzung für Abnutzung) bezeichnet die Wertminderungplanmäßige einesAbschreibung Vermögensgegenstandesvon gemäßVermögensgegenständen desüber deutschendie Steuerrechts.Nutzungsdauer. Dabei ist die Auswahl der jeweiligen korrekten Nutzungsdauer entscheidend. Bei einer falsch eingegebenen zu kurzenkurz angesetzten Nutzungsdauer ist der Afa-AfA-Wert zu groß und der Haushalt wird zu Unrecht belastet.

Als Grundlage solltedient die offizielle Afa-AfA-Tabelle dienen,, welchedie die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Anlagegütern in Deutschland angibt und vom Bundesministerium der Finanzen bereitgestellt wird. Somit werden fehlerhafte Berechnungen bei Wertminderungen vermieden.

Eine Prozessbeschreibung zum Anlagevermögen liegt nicht vor.vor und ist zu erstellen.

3.7.5 Belegverwaltung

Die Belegverwaltung in Papierform wurde bereits durch die Einführung eines Datenmanagement Datenmanagement-Systems (DMS) ersetztabgelöst; Belege werden digital erfasst und dierevisionssicher Belege sind und werden somit generell digitalisiert.archiviert.

3.7.6 Abrechnung von Handvorschüssen

Handvorschüsse sind zur Leistung geringfügiger, fortlaufend anfallender Auszahlungen bestimmt (z. B. Porto- und Frachtkosten), welche sofort bar zu leisten sind. Im Falle vonBei Verlust oder Diebstahl greiftist eine unverzügliche Meldung an die persönlicheGeschäftsführung Haftpflichtversicherung.erforderlich; die Versicherungslage ist im Einzelfall zu prüfen. Alle Ausgaben müssen mit einer Quittung belegt, abgerechnet und verbucht werden. Es besteht das Risiko, dassDamit Positionen innicht Vergessenheitübersehen geraten,werden, sodasserfolgt eseine wichtigzeitnahe ist,Abrechnung die angefallenenspätestens Ausgaben im Blick zu halten.monatlich. Im Gegensatz dazu ist die Barkasse über die Versicherung des EVRR mit bis zu 5.000 € versichert.

3.7.7 Mahnwesen und ggf. Vollstreckung von Forderungen

Ein manuellesvollständig systemgestütztes Mahnwesen mit ggf. Vollstreckung von Forderungen sollte eigentlich schon eingerichtet werden, befindet sich jedoch nach wie vor in Planung.der Einführung.

Innerhalb der FinanzabteilungAbteilung Finanzen findet das Mahnwesen nur im Verpflegungsbereich (Kita, OGS) regelhaft Anwendung. Eine Ausweitung auf alle Forderungsarten ist Ziel 2026.

3.7.8 Vorbereitung von Niederschlagung, Stundung und Erlass

In der Geschäftsordnung § 19 ist das Mahnwesen samteinschließlich Anleitungder Verfahren zu Niederschlagung, Stundung und Erlass geregelt.

Ein fehlendes oder unvollständiges Mahnwesen trägt oftmalsführt zu FristversäumnissenForderungsausfällen bei,und dadurch entstehen dem Unternehmen in der Regel finanzielle Verluste.Verjährungsverlusten.

Es ist das Ziel, in der FinanzabteilungAbteilung Finanzen ein vollständiges Mahnwesen einzurichten und eine Prozessbeschreibung zu entwerfen.erstellen.

3.7.9 Abrechnung von Fahrtenbüchern

Die Abrechnung der Fahrtenbücher wurde bereits durch die jüngste Einführung des dafür vorgesehenen Formulars aktualisiert,aktualisiert. da dieDie notwendigen Informationen kumuliertwerden aufgeführtgebündelt erfasst und durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten freigegeben werden.freigegeben.

3.7.10 Abrechnung von Kollekten und Spenden

Gelder aus Kollekten und Spenden können in bar oder per Überweisung in den Kirchengemeinden entgegengenommen werden. Bargeld,Bargeld welches diese Kirchengemeinden erhalten haben, werdenwird von diesenden Gemeinden auf Konten bei der Sparkasse oder Volksbank eingezahlt.

Eine Prozessbeschreibung zu derzur Abrechnung von Kollekten und Spenden liegt nicht vor und sollteist verfasstzu werden.erstellen. Hintergrund ist insbesondere die Sonderprüfung Kollekten (SPK), die ein lückenloses Vier-Augen-Prinzip bei Zählung, Übergabe und Einzahlung verlangt.

3.7.11 Zuwendungsbestätigungen

Zuwendungsbestätigungen/Zuwendungsbestätigungen Spendenbescheinigungen(Spendenbescheinigungen) könnenwerden für Spenden ab 300 € von demvom Spendenempfänger ausgestelltausgestellt. werden.Bei Spenden bis 300 € gelten als Kleinspenden undgenügt dem Finanzamt genügtder einvereinfachte einfacher SpendennachweisZuwendungsnachweis (z. B. Kontoauszug).; Hierab besteht300 das Risiko,ist dasseine dieformelle KollektenZuwendungsbestätigung anerforderlich. einenRisiko: falschenfehlerhafte EmpfängerEmpfängerangaben überwiesenoder werdendoppelte Bescheinigungen führen zu hohem Korrekturaufwand und dersteuerlichen ZeitaufwandFolgen für die RückerstattungSpender. rechtKontrolle: hochVier-Augen-Prinzip ist.bei Ausstellung, fortlaufende Nummerierung, jährliche Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung.

IKS-Matrix Finanzbuchhaltung / Kassenwesen:

Prozess / Risiko

Risikoursache

Kontrolle / Maßnahme

Frequenz

Verantwortlich / Nachweis

Kontenverwaltung

Falsche Stammdaten, Bankrückläufer

Stammdaten-Pflegeprozess, Vier-Augen-Prinzip

laufend

Sachbearbeitung; Stammdatenprotokoll

Liquiditätsplanung

Liquiditätsengpass, entgangene Zinsen

Rollierende 12-Monats-Planung, Ausschuss B&C

monatlich

B&C; Liquiditätsbericht

Debitoren / Kreditoren

Fehlbuchungen, Skontoverlust

Digitale Erfassung (Parashift-Pilot), Vier-Augen-Prinzip

laufend

Sachbearbeitung; Buchungsbeleg

Anlagenbuchhaltung

Falsche Nutzungsdauern

Abgleich mit AfA-Tabelle BMF, Stichproben

jährlich

Sachbearbeitung; Anlagespiegel

Handvorschuss / Barkasse

Fehlbestand, fehlende Belege

Monatliche Abrechnung, Versicherung 5.000 €

monatlich

Kassenführung; Kassenbuch

Mahnwesen

Forderungsausfall, Verjährung

Systemgestütztes Mahnwesen, Eskalationsstufen

laufend

Sachbearbeitung; Mahnliste

Kollekten/Spenden

Bargeldverlust, Veruntreuung

Vier-Augen-Prinzip Zählung/Einzahlung, SPK-Vorgaben

anlassbezogen

Gemeinde + Abt. Finanzen; Zählprotokoll

Zuwendungsbestätigungen

Falsche Empfänger, Doppelausstellung

Fortlaufende Nummerierung, jährliche Abstimmung

laufend / jährlich

Sachbearbeitung; Bescheinigungsregister

 

Steuerung und Überwachung des IKS Finanzwesen

Das Interne Kontrollsystem im Bereich Finanzen wird durch die Abteilungsleitung Finanzen verantwortet. Folgende Steuerungs- und Überwachungselemente sind eingerichtet:

       Jährliche Selbstevaluation der Wirksamkeit aller in den IKS-Matrizen aufgeführten Kontrollen.

       Stichprobenartige Schlüsselkontrollen durch die Abteilungsleitung mindestens einmal pro Quartal.

       Anlassbezogene Berichterstattung an die Geschäftsführung bei wesentlichen Kontrollabweichungen.

       Dokumentation aller Kontrollen, Abweichungen und Maßnahmen in einem zentralen IKS-Register.

       Einbindung der Rechnungsprüfungsstelle bei der jährlichen IKS-Bewertung.

Wesentliche Schwächen oder Hinweise auf doloses Handeln werden unverzüglich an die Geschäftsführung und – sofern erforderlich – an das zuständige Leitungsorgan gemeldet.

Versionshistorie:

Version

Datum

Bearbeiter / Bearbeiterin

Wesentliche Änderung

1.0

vor 2026

Abt. Finanzen EVRR

Erstfassung des IKS-Abschnitts Finanzwesen

2.0

April 2026

B. Neuhaus

Vollausbau in IKS-Qualität, Ergänzung Risiken/Kontrollen, IKS-Matrizen je Hauptprozess

Anlagen